Wir beraten und unterstützen unsere Mandanten in allen Angelegenheiten des Gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich Fragen des Lizenzrechts, sowie der fortlaufenden Überwachung und erforderlichenfalls konsequenten Verteidigung von Schutzrechtsportfolios. Neben einer Vertretung vor ordentlichen Gerichten, einschließlich Verfügungsverfahren zählen hierzu auch Nichtigkeits- und Löschungsverfahren sowie ein fortlaufendes und vollumfängliches Vorgehen bei der Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie einschließlich Grenzbeschlagnahme und einem Vorgehen auf Messen im In- und Ausland. Hierfür verfügen wir über langjährig gewachsene Netzwerke zu Ermittlungsbehörden, Messeleitungen und renommierten ausländischen Kooperationskanzleien. Unser Handeln ist dabei stets durch die wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten geprägt, weshalb wir alternativ zu der möglichen gerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten

Auf die Details kommt es an. Gerade bei der Ausarbeitung von Verträgen sind Sorgfalt und Kenntnis aktueller Entscheidungen von herausragender Bedeutung.

DR. J. LACHNIT
PARTNER
fortlaufend eine außergerichtliche Lösung im Auge behalten und mittels geeigneter Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen absichern. Für viele unserer überwiegend mittelständischen Mandanten bilden wir die „ausgelagerte“ IP-Rechtsabteilung und haben es uns daher zur Aufgabe gemacht aktiv dazu beizutragen, dass unsere Mandanten zur richtigen Zeit in dem richtigen Land über die richtigen Schutzrechte verfügen. Um dieses Ziel zu erreichen entwickeln wir für und insbesondere mit unseren Mandanten geeignete Anmelde-, Überwachungs-, Verwertungs- und Verteidigungsstrategien. Aufgrund unserer Erfahrung und der von uns entwickelten Methoden und Instrumente sind wir in der Lage auch komplexe Schutzrechtsportfolios strukturell so aufzubereiten, dass die mandantenseitig definierten Anforderungen auf einen Blick sichtbar werden und gegebenenfalls bestehender Anpassungsbedarf identifiziert und effizient umgesetzt werden kann.

Stark ist, wer starke Partner hat.
Wir vertreten Ihre Interessen engagiert und zuverlässig.

Wir vertreten Ihre Interessen auf den Gebieten:
  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht /
    Geschmacksmusterrecht
  • Recht des unlauteren
    Wettbewerbs
  • Urheberrecht
  • Recht der Domainnamen
  • Produktpiraterie
  • Grenzbeschlagnahme
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Lizenzrecht

Patentrecht

Patente sichern Unternehmen den in vielen Wettbewerbsbereichen unerlässlichen Innovationsvorsprung.

In rechtlicher Hinsicht schützen Patente technische Entwicklungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind und verschaffen ihren Inhabern ein zivilrechtliches Ausschließlichkeitsrecht.

Wir begleiten gemeinsam mit den
Erfindern/Entwicklern in den Unternehmen die Ideen, technischen Entwicklungen und Innovationen der Mandanten und bringen diese zum geeigneten Zeitpunkt vor den nationalen und internationalen Behörden zur Anmeldung. Im Anschluss daran vertreten wir die Interessen unserer Mandanten in enger Abstimmung im Erteilungsverfahren, einschließlich sich gegebenenfalls anschließender Einspruchsverfahren.
Nach Erteilung des Patents tragen wir Sorge für dessen Aufrechterhaltung, Überwachung, Verwertung und erforderlichenfalls konsequenten Verteidigung. Dies umfasst neben Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren auch die Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten vor den ordentlichen Gerichten im Klage- und Eilrechtsweg, sowie vorgerichtlich mittels Abmahnungen.

Gebrauchsmusterrecht

Gebrauchsmuster sichern Unternehmen, ähnlich wie Patente, den in vielen Wettbewerbsbereichen unerlässlichen Innovationsvorsprung. Oftmals stellen Gebrauchsmuster eine wertvolle Alternative oder Ergänzung zum Patentschutz dar, nicht zuletzt wegen der im Gegensatz zu Patenten bestehenden Neuheitsschonfrist, die Gebrauchsmusterschutz auch nach Veröffentlichung einer Erfindung ermöglicht, für die Patentschutz nicht mehr in Frage kommt.

In rechtlicher Hinsicht schützen
Gebrauchsmuster technische Entwicklungen, die neu, auf einem erfinderischen Schritt beruhend und gewerblich anwendbar sind und verschaffen ihren Inhabern ein zivilrechtliches Ausschließlichkeitsrecht.

Im Gegensatz zu Patenten ist der Schutz von Verfahren dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich. Gebrauchsmuster sind zwar beim Patentamt anzumelden, es bedarf jedoch keines eingehenden Prüfungsverfahrens mit abschließender Erteilung, sondern nur der Eintragung. Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters
beträgt im Höchstfall 10 Jahre.

Wir beraten unsere Mandanten umfassend über sämtliche Vorzüge und Besonderheiten des Gebrauchsmusterschutzes, mit besonderem Augenmerk auf die mandantenseitig gewünschte und benötigte Schutzrechtsstrategie. Selbstverständlich begleiten wir unsere Mandanten bei der Festlegung, Realisierung und Verwertung eines zielführenden Schutzrechtsportfolios, bis hin zur konsequenten Verteidigung und Durchsetzung von Gebrauchsmustern.

Markenrecht

Der Wert starker Marken ist kaum zu überschätzen, sie entscheiden maßgeblich über den Erfolg eines Produkts oder einer Dienstleistung und des jeweils dahinterstehenden Unternehmens.

In rechtlicher Hinsicht stellen sowohl Marken als auch geschäftliche Bezeichnungen zivilrechtliche Ausschließlichkeitsrechte dar, die ihre Wirkung zugunsten eines genau bestimmbaren Berechtigten entfalten.
Auch im Bereich des Markenrechts bieten wir das vollständige Spektrum an, welches von einer spezialisierten IP-Kanzlei erwartet werden kann. Wir beraten und betreuen unsere Mandanten bei der Konzeption, Anmeldung, Verwertung und Verteidigung hierzu geschaffener Markenportfolios auf nationaler und internationaler Ebene und führen im Vorfeld sowie auch beim Aufbau derselben die zur Absicherung der Markenschutzreche erforderlichen Recherchen durch.
Dies beginnt bereits im Stadium der Namensfindung und Logoentwicklung in enger Zusammenarbeit mit entsprechend spezialisierten Agenturen und endet mit der konsequenten Durchsetzung der Markenrechte im In-und Ausland.

Designrecht / Geschmacksmusterrecht

In immer enger besetzten Wettbewerbsumfeldern stellt das Design eines Produkts ein entscheidendes Kaufkriterium und gleichzeitig eindeutiges Wiedererkennungsmerkmal dar. Gutes und individuelles Design ermöglicht die Differenzierung am Markt und kann Unternehmen zu entscheidenden Wettbewerbsvorteilen verhelfen.

In rechtlicher Hinsicht schützt ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines
Teils davon in ästhetischer Hinsicht und verleiht dem Inhaber diesbezüglich ein zivilrechtlich subjektives Ausschließlichkeitsrecht.

RLTG berät und betreut seine Mandanten bei der Konzeption, Anmeldung, Verwertung und Verteidigung hierzu geschaffener Designportfolios auf nationaler und internationaler Ebene und führt im Vorfeld sowie auch beim Aufbau derselben die zur Absicherung der Designschutzreche erforderlichen Recherchen durch. Dies beginnt bereits im Stadium der Entwicklung
eines Designs in enger Zusammenarbeit mit entsprechend spezialisierten Agenturen, sowie den Mandanten, und endet mit der konsequenten Durchsetzung der Designrechte im In-und Ausland. Selbstverständlich beraten wir unsere Mandanten auch im Hinblick auf sogenannte nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und sorgen erforderlichenfalls für deren konsequente außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung.

Recht des unlauteren Wettbewerbs

Wirtschaftlicher Wettbewerb und Konkurrenz ist unabdingbarer und notwendiger Bestandteil freier Volkwirtschaften und Märkte, ist Ausdruck freier wirtschaftlicher Betätigung, Triebfeder wirtschaftlichen Fortschritts und prägt in solch einem Umfeld das Verhältnis der Markteilnehmer untereinander. Damit freier und fairer wirtschaftlicher Wettbewerb entstehen und aufrechterhalten werden kann, bedarf es flankierender rechtlicher Maßnahmen, die zwar nicht ausschließlich, aber mitentscheidend durch das Recht des unlauteren Wettbewerbs umgesetzt werden.
Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Mit dem UWG wird den verschiedenen Markteilnehmern ein schlagkräftiges Instrumentarium an die Hand gegeben, sich gegen unlauteren Wettbewerb zur Wehr zu setzen. Insbesondere kann gegen irreführende Werbung, aggressive Geschäftsmethoden
und unberechtigte Produktnachahmungen vorgegangen werden sofern Fälle von Herkunftstäuschung und Rufausbeutung vorliegen.

Wir beraten und begleiten unsere Mandanten in allen wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und setzen deren Rechtspositionen erforderlichenfalls konsequent außergerichtlich und gerichtlich durch.

Urheberrecht

Urheberrechte sichern der Urheberin /dem Urheber rechtlichen Schutz für die jeweils erbrachte kreative Leistung.

In rechtlicher Hinsicht weist das Urheberrecht der Urheberin / dem Urheber zivilrechtlich subjektive und absolute Rechte an ihrem / seinem Werk zu. Die Urheberin, der Urheber eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst
erhält Urheberrechtsschutz für das Werk und damit für die jeweilige persönliche geistige Schöpfung. Dabei schützt das Urheberrecht die Urheberin / den Urheber in ihren/seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Werknutzung. Die Entstehung von Urheberschutz bedarf keiner Anmeldung, sondern beginnt mit Schöpfung des jeweiligen Werkes. Damit ist
die Erlangung von Urheberschutz nicht an Verfahren, Förmlichkeiten, Anträge, amtliche Prüfungen, Erteilung oder Registrierungen gebunden.

Auch im Urheberrecht beraten und begleiten wir unsere Mandanten außergerichtlich und gerichtlich hinsichtlich sämtlicher relevanter Aspekte.

Recht der Domainnamen

Im elektronischen Zeitalter ist die Präsentation von Unternehmen sowie deren Produkt- und Dienstleistungsangebot alternativlos und von höchster Relevanz. Dementsprechend ist in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Verteidigung eines entsprechenden Domainportfolios zu legen.

In rechtlicher Hinsicht ist ein Domainname
ein alphanumerisches Zeichen (Buchstabenzahlenzeichen), dem als solchem noch kein Namensschutz zukommt. An dem Wortzeichen eines Domainnamens kann jedoch auf Grund der Benutzung im Internet Namensschutz im Sinne des § 12 BGB bestehen, wenn dem Domainnamen von Haus aus originäre Namensfunktion zukommt oder diese durch Verkehrsgeltung erworben wird.
RLTG steht unseren Mandanten beratend bei der Gestaltung von Domainportfolios zur Seite und sorgt für die Umsetzung der mandantenseitigen Portfoliostrategie. Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten weiterhin auch in Domainstreitigkeiten, außergerichtlich, gerichtlich, national und international.

Produktpiraterie

Grenzbeschlagnahme

Arbeitnehmererfinderrecht

Lizenzrecht